SF6 Gas im Abfallrecht
Die Vorschriften des Abfallrecht bei der Entsorgung von SF6-Gas
Im Abfallrecht ist in §3 (1) des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eindeutig definiert, wann eine Sache formell zum Abfall wird. Sobald der Besitzer einen Entledigungswillen hat, die Sache also abgeben und nicht zurückhaben möchte, dann wird die Sache zum Abfall und es sind die dort geforderten gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Transport, zum Nachweis des Verbleibs und zur Behandlung zu beachten.
Die als ReUse bekannte Wiederverwendung von SF6 Gas ist mit dem Abfallrecht nur dann vereinbar, wenn kein Entledigungswille besteht. Wenn also eine Firma SF6 Gas hat und dieses zur Aufbereitung gibt und dann dasselbe Gas zur eigenen Wiederverwendung zurücknimmt, dann wurde es nie zu Abfall und die abfallrechtlichen Bestimmungen sind nicht berührt. Wenn aber gebrauchtes SF6 Gas an einen Dienstleister gegeben und nicht gereinigt zurück genommen wird, dann besteht die Absicht, sich des Gases zu entledigen und damit greift das Abfallrecht mit allen seinen Nachweispflichten bei Transport und in der Aufarbeitung.
Gleiches gilt für ganze SF6 Gas gefüllte Anlagen. Sie sind kein Abfall, solange sie zur Wartung oder Inspektion gegeben werden. Erst mit der Entscheidung, dass die Anlagen endgültig entsorgt werden sollen entsteht die Bindung an das Abfallrecht. Für SF6 Gas wird der Abfallschlüssel 16 05 05 verwendet, solange weniger als 250 ppm an SO2 Äquivalent an Zersetzungsprodukten enthalten sind. Wenn dieser Grenzwert überschritten wird, dann wird das SF6 Gas unter der Abfallschlüsselnummer 16 05 04* als gefährlicher Abfall zu bewerten, zu behandeln und im elektronischen Begleitscheinverfahren gemäß NachwV zu dokumentieren.