SF6 Gas im Abfallrecht

§ 1 Absatz 3 des Abfallgesetzes - KrWG -definiert den Abfallbegriff

Die Vorschriften des Abfallrecht bei der Entsorgung von SF6-Gas

Im Abfallrecht ist in §3 (1) des Kreislauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) eindeutig definiert, wann eine Sache formell zum Abfall wird. Sobald der Besitzer einen Entledi­gungs­willen hat, die Sache also abgeben und nicht zurückhaben möchte, dann wird die Sache zum Abfall und es sind die dort geforderten gesetz­lichen Rahmen­be­din­gungen zum Transport, zum Nachweis des Verbleibs und zur Behandlung zu beachten.

Die als ReUse bekannte Wieder­ver­wendung von SF6 Gas ist mit dem Abfallrecht nur dann vereinbar, wenn kein Entledi­gungswille besteht. Wenn also eine Firma SF6 Gas hat und dieses zur Aufbereitung gibt und dann dasselbe Gas zur eigenen Wieder­ver­wendung zurücknimmt, dann wurde es nie zu Abfall und die abfall­recht­lichen Bestim­mungen sind nicht berührt. Wenn aber gebrauchtes SF6 Gas an einen Dienst­leister gegeben und nicht gereinigt zurück genommen wird, dann besteht die Absicht, sich des Gases zu entledigen und damit greift das Abfallrecht mit allen seinen Nachweis­pflichten bei Transport und in der Aufarbeitung.

Gleiches gilt für ganze SF6 Gas gefüllte Anlagen. Sie sind kein Abfall, solange sie zur Wartung oder Inspektion gegeben werden. Erst mit der Entscheidung, dass die Anlagen endgültig entsorgt werden sollen entsteht die Bindung an das Abfallrecht. Für SF6 Gas wird der Abfall­schlüssel 16 05 05 verwendet, solange weniger als 250 ppm an SO2 Äquivalent an Zerset­zungs­pro­dukten enthalten sind. Wenn dieser Grenzwert überschritten wird, dann wird das SF6 Gas unter der Abfall­schlüs­sel­nummer 16 05 04* als gefähr­licher Abfall zu bewerten, zu behandeln und im elektro­nischen Begleit­schein­ver­fahren gemäß NachwV zu dokumen­tieren.

 

Schutzausrüstung SF6 Gas Recycling